Satzung

Satzung

Turnclub Kray 1892 e. V.

 

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turnclub Kray 1892 e.V. und hat seinen Sitz in Essen-Kray. Er wurde am 18.09.1969 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen-Steele unter der Nr. 281 eingetragen.

 

§ 2

Vorgeschichte

Der Verein wurde im November 1892 unter dem Namen Turnclub Kray 1892 gegründet. Im Kriege 1939/1945 kam der Turnbetrieb von Ende 1942 bis 1945 vollends zum Erliegen. Nach Beendigung des Krieges wurde das Turnen mit Genehmigung der Militärregierung vom 21.10.1945 wieder aufgenommen. Der Verein wurde unter dem gleichen Namen weitergeführt. Er ist Mitglied des RTB und damit gleichzeitig dem DTB angeschlossen.

§ 3

Zweck und Ziel

Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breitester Grundlage, um der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder, besonders der Schüler und Jugendlichen, zu dienen. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Verein folgende Aufgaben :

a. auf breitester Grundlage das Interesse an Sport und Leibesübungen, insbesondere am Turnen, Schwimmen, Spielen, an der Leichtathletik und am Tennis zu fördern, und durch Wandern und Fahrten die Liebe zur Heimat und zur Natur zu wecken,

b. Vorbereitung auf Wettkämpfe,

c. Übernahme der Schüler und Schülerinnen in die Jugendabteilungen und Fortbildung zu Leistungsturnern,

d. Weiterführung und Förderung der seit 1964 bestehenden Turnen für Jedermann – Männer – Frauen, Mutter mit Kind und Kinder, Schwimmen,

e. Beschickung von Lehrgängen, Kursen und Vorturnerstunden zur Fortbildung und Beteiligung an Veranstaltungen und Wettkämpfen,

f.  Werbung für die Prüfung für das Sportabzeichen und den DLRG-Schein und Vorbereitung auf diese Prüfungen,

g. die einzelnen Abteilungen und Sparten werden automatisch den überregionalen Verbänden angeschlossen,

h. je nach Möglichkeit können, den Erfordernissen entsprechend, weitere Sportarten aufgenommen werden,

j.  parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports. Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und verfolgt seine Zwecke nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität. Er ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4

Abteilungen

Mitglieder, die mit einer bestimmten Sportart verbunden sind, können eine entsprechende Abteilung gründen. Die Gründung muß auf einer Versammlung beschlossen werden, auf der der Abteilungsleiter zu wählen ist. Dieser legt das von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnete Protokoll über die Gründungsversammlung, aus dem auch seine Wahl hervorgeht, dem erweiterten Vorstand vor, welcher über die Anerkennung als Abteilung des Vereins entscheidet. Die Anerkennung gilt als erfolgt, falls dem Abteilungsleiter die schriftliche Ablehnung des Vorstandes nicht innerhalb von zwei Monaten zugeht. Innerhalb von zwei Monaten nach Zugang einer eventuellen Ablehnung durch den erweiterten

Vorstand kann der Abteilungsleiter vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Anerkennung als Abteilung verlangen. Hinsichtlich Form und Frist der Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 10 entsprechend.

Jede Abteilung kann sich eine Abteilungssatzung geben, durch die die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Hauptverein nicht berührt werden. Die Abteilungssatzung darf weder Bestimmungen enthalten, welche die vereinsrechtliche Zulassung oder die steuerrechtliche Anerkennung des Vereins als gemeinnützig gefährden, noch gegen §§ 3 Zif. j und 6 der Vereinssatzung verstoßen. Insoweit ist sie unwirksam. Wenn und soweit eine Abteilungssatzung fehlt, unwirksam ist oder Regelungen nicht enthält, findet die Vereinssatzung entsprechende Anwendung. Ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über die Zusammensetzung des Vorstandes. Hier genügt die Wahl eines Abteilungsleiters.

Jede Abteilung verwaltet sich einschließlich der Finanzen sowie der Sporteinrichtung und sonstiger abteilungsspezifischer Anlagen selbst. Sie ist aber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung des Hauptvereins im Hinblick auf ihre rechtliche Unselbständigkeit nach außen zur Auskunft und Rechnungslegung über ihren Geschäftsbetrieb verpflichtet. Die näheren Einzelheiten und die geschäftsmäßige Abgrenzung werden durch eine Geschäftsordnungsvereinbarung zwischen Vorstand und Abteilungsvorstand geregelt, welche den jeweiligen nächsten ordentlichen Mitgliederversammlungen von Hauptverein und Abteilung zur Genehmigung vorzulegen sind. Differenzen zwischen dem

Hauptverein und der Abteilung werden durch den Schlichtungsrat, bestehend aus je drei Mitgliedern des Hauptvereins und der Abteilung, die nicht dem Vorstand angehören, geklärt.

Bei Auflösung einer Abteilung fällt deren Vermögen an den Hauptverein.

 

§ 5

Sparten

Soweit für Sportarten keine Abteilung besteht, werden sie in auch im Innenverhältnis unselbständigen Sparten ausgeübt. Für jede Sparte wird von der Mitgliederversammlung des Vereins ein Spartenleiter gewählt.

§ 6

Mitgliedschaft

Eingeschriebenes Mitglied kann jeder werden, der die Vereinssatzungen als verpflichtend anerkennt und das sechste Lebensjahr vollendet hat. Anmeldungen müssen schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formblatt an den Vorstand, soweit eine Abteilung besteht, an den Abteilungsvorstand, erfolgen, weiche über die Aufnahme entscheiden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er Ist dem Vorstand bzw. Abteilungsvorstand spätestens bis zum 15. November schriftlich mitzuteilen. Vor dem Austritt sind alle Beitragsansprüche und sonstigen Forderungen des Vereins zu begleichen.

Die ausgetretenen Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche.

Der Ausschluß kann erfolgen:

a. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

b. wegen unehrenhafter Handlungen,

c. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfüllt werden,

d. wegen Verstoßes gegen die Satzungen oder vereinsschädigenden Verhaltens, als das auch unsportliches Verhalten nach innen oder außen anzusehen ist.

Der Ausschluss soll nur erfolgen, wenn die Abwägung der Belange des Vereins und seiner übrigen Mitglieder gegenüber den Belangen des Betroffenen dies gebietet. Er bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und kann erst erfolgen, wenn dem Mitglied ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene eine Woche nach Erhalt der schriftlichen Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch an den Vorsitzenden einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordnungsgemäß zustande gekommene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Durch den Einspruch wird das Ruhen der Mitgliedsrechte des Betroffenen bis zur Entscheidung hierüber herbeigeführt.

Soweit in den Fällen der Zif. a-d ein Ausschluss nicht geboten erscheint, können angemessene Vereinsstrafen verhängt werden. Angemessen sind insbesondere nicht solche Strafen, die das Mitglied im Verein oder außerhalb persönlich verächtlich machen könnten. Geldstrafen dürfen den Betrag von 100,- DM nicht überschreiten und gegenüber Jugendlichen überhaupt nicht verhängt werden. Die Verfahrensvorschriften über den Ausschluss finden mit der Maßgabe Anwendung, daß der Einspruch aufschiebende Wirkung hat.

Den Ausschluss kann der erweiterte Vorstand des Hauptvereins unter Berücksichtigung von Punkt a. und b. beschließen :

a. die Abteilungssatzung sieht den Ausschluss durch ein Gremium, dem wenigstens 5 Personen angehören, vor und gewährt ein den vorstehenden Regelungen entsprechendes Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren an die Mitgliederversammlung der Abteilung,

b. oder die Mitgliederversammlung der Abteilung beschließt den Ausschluss.

Mit dem Ausschluss aus der Abteilung verliert das Mitglied nicht automatisch die Mitgliedsrechte im Hauptverein oder anderen Abteilungen.

 

§ 7

Leistung von Beiträgen

Die Aufwendungen des Vereins werden durch Beiträge gedeckt. Die Höhe der Beiträge wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.

Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten Beiträge verpflichtet.

Bei Neuaufnahme ist eine Beitragsleistung von mindestens 3 Monaten im voraus zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der geschäftsführende Vorstand kann unbemittelten Mitgliedern die Beiträge ermäßigen oder erlassen.

Mitglieder in Abteilungen brauchen an den Hauptverein unmittelbar keine Beiträge zu entrichten. Die Abteilung ist verpflichtet, für jedes Mitglied einen jährlich in der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten, unabhängig davon, ob das Mitglied gegenüber der Abteilung der Beitragsverpflichtung nachgekommen ist.

§ 8

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),

der erweiterte Vorstand,

die Mitgliederversammlung.

Zur Erledigung von Sonderaufgaben können Ausschüsse eingesetzt werden, deren Aufgaben der erweiterte Vorstand bestimmt.

 

§ 10

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich in den Monaten Januar bis April statt. Sie wird gebildet aus dem Vorstand und sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern, die spätestens 14 Tage vorher eine schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung erhalten. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, die Jahresrechnungen zu prüfen und zu genehmigen, den Vorstand zu entlasten und die Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer, von denen je einer einmal wiedergewählt werden kann, dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte enthalten :

Feststellung des Stimmrechts,

Anerkennung der letzten Niederschrift,

Wahl des Protokollführers,

Erstattung der Jahresberichte,

Bericht der Kassenprüfer,

Entlastung des Vorstandes,

Wahl des Wahlleiters,

Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

Verschiedenes.

Die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Während der Wahl des ersten Vorsitzenden wird sie vom Wahlleiter geleitet. Der neu gewählte erste Vorsitzende übernimmt unmittelbar nach seiner Wahl wieder die Leitung der Versammlung.

Anträge, die unter Punkt Verschiedenes behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Geheime Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt nur, wenn die Mehrzahl der Stimmberechtigten dieses verlangt. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, das der Vorsitzende und der Protokollführer unterzeichnen.

Neben der Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird. Der schriftliche Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der geschäftsführende Vorstand hat unverzüglich nach Eingang des Antrages – spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages auf Einberufung der Versammlung sämtliche Mitglieder des Vereins schriftlich zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden.

Auch der geschäftsführende Vorstand ist von sich aus berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

Die Einberufung jeder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an sämtliche Mitglieder, und zwar mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Hinsichtlich der Beschlußfassung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11

Vorstand

Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Es sind getrennte Wahlgänge für jedes Vorstandsmitglied erforderlich. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten erfolgt ein zweiter und dritter Wahlgang. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Übungsleiterzuschüsse gelten als Aufwandsentschädigung und stehen nicht im Widerspruch dazu.

Mitglieder des Vorstandes :

1. der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) bestehend aus

dem ersten Vorsitzenden,

dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und

dem ersten Kassenwart.

Dem geschäftsführenden Vorstand kann ein Vertreter der Abteilungen angehören.

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind in Gemeinschaft miteinander berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

2. zum erweiterten Vorstand gehören :

die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,

sowie der Schriftführer,

der zweite Kassenwart,

der Jugendwart,

der Pressewart,

der Sozialwart und

die folgenden Spartenleiter:

Oberturnwart,

Männerturnwart,

Frauenturnwart,

Jugendturnwart,

Schülerwart,

Spielwart,

Leichtathletikwart,

Schwimmwart,

Wanderwart,

2 Beisitzer.

Außerdem gehört zum erweiterten Vorstand je ein Vertreter der Abteilungen, der von deren Mitgliederversammlung für dieses Amt gewählt wird.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes aus seinem Amt aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl mit der Führung der Geschäfte beauftragen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge müssen vorher auf der Tagesordnung gestanden haben.

 

§ 13

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 75 % Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit mindestens 75 % der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschließen kann. Auf diesen Umstand ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Besteht dieser Verband bei Auflösung des Vereins nicht mehr oder erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977, so fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports und der Leibeserziehung, die von der Auflösungsversammlung zu bestimmen ist. Die Ausführung des Beschlusses darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.

Im Falle der Auflösung des Vereins übernimmt der geschäftsführende Vorstand die Liquidierung bis zur Löschung im Vereinsregister.

§ 14

Sonstiges

Soweit nichts anderes festgehalten ist, sind die einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches Bestandteil dieser Satzungen.

 

§ 15

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 19. Oktober 1976 außer Kraft.

 

Turnclub Kray 1892 e.V.

Essen-Kray, den 07. März 1980